Balkonkraftwerk nicht angemeldet: Droht mir eine Strafe?

Die explodierenden Stromkosten haben einen wahren Boom bei Balkonkraftwerken ausgelöst. Kein Wunder, schließlich sind die Mini-PV-Anlagen erschwinglich, blitzschnell aufgestellt und unkompliziert per Schuko-Stecker angeschlossen. Danach sind die kleinen Solar-Kraftwerke sofort bereit, Solarstrom zu erzeugen, diesen ins Netz einzuspeisen und so einen Beitrag zur Senkung der Energiekosten zu leisten.

Was viele jedoch bei all der Begeisterung für die unkomplizierten Einsteck-PV-Anlagen vergessen: Die Balkonkraftwerke dürfen ohne Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und beim örtlichen Netzbetreiber nicht betrieben werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die sogennanten Inselanlagen. In diesem Ratgeber klären wir auf, welche Rechte und Pflichten Sie beim Betrieb von PV-Anlagen haben und geben Ihnen Tipps, wie Sie Ihr Balkonkraftwerk ordnungsgemäß anmelden. 

PV-Anlage anmelden oder nicht? Das sagt der Gesetzgeber 

Viele Hersteller und Händler bewerben Balkonkraftwerke als "Plug and Play" (Einstecken und Loslegen). Ganz so einfach ist es aber nicht, denn bevor Sie Ihre Mini-PV-Anlage auspacken, aufbauen und in Betrieb nehmen, müssen Sie sie beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Und das unabhängig von ihrer Größe, Leistung oder dem Ort, an dem sie aufgestellt oder montiert ist. Der Grund: PV-Anlagen (inklusive Balkonkraftwerke) sind über die Steckdose mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden. Eine Anmeldung ermöglicht dem Netzbetreiber, bei Störungen die Ursache zu identifizieren und den Überblick über die Nutzung des Stromnetzes zu behalten. 

Die Anmeldepflicht gilt übrigens nicht nur für Balkonkraftwerke, die nicht genutzten Strom ohne Vergütung ins Netz einspeisen. Auch Anlagen mit der Nulleinspeise-Funktion müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden. Gerade solche Anlagen, bei denen der Strom vollständig im Haus verbraucht wird und keine Einspeisung von Überschüssen ins Stromnetz erfolgt, bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Photovoltaik-Anlage zu betreiben, OHNE die gesamten Hauptverteilung umzubauen.

Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind lediglich sogenannte Inselanlagen. Dabei handelt es sich um PV-Anlagen, die nur mit dem Hausnetz, nicht aber mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind. 

Ist eine Balkon-Solaranlage genehmigungsfrei?

Ob für ein Balkonkraftwerk eine "Genehmigungspflicht" besteht, hängt von seiner Einspeiseleistung ab. Das ist die Menge an Strom, die die Solaranlage über den Wechselrichter in das Stromnetz einspeist. In Deutschland darf diese Einspeiseleistung derzeit (Stand: 03/2023) nicht über 600 Watt liegen. Diese Grenze wird auch als Bagatellgrenze bezeichnet. Bis zu dieser ist eine vereinfachte Anmeldung der Balkon-PV-Anlage beim Netzbetreiber ausreichend, um sie als Hausbesitzer oder Mieter selbst in Betrieb nehmen zu dürfen.

Anders sieht es bei Einsteck-Solar-Anlagen mit höherer Einspeiseleistung (ab 800 Watt) aus. Hier gestaltet sich die Anmeldeprozedur etwas aufwendiger. Zudem ist für diese Mini-PV-Anlagen die Installation eines Wieland-Steckers durch einen Elektriker erforderlich. Doch es gibt gute Nachrichten für alle, die ein leistungsstärkeres Balkonkraftwerk mit 800 Watt und mehr installieren möchten: In naher Zukunft könnte die Bagatellgrenze von 600 auf 800 Watt angehoben werden. In anderen EU-Ländern ist dies bereits der Fall. Gut zu wissen: Verbieten kann der Netzbetreiber den Betrieb einer Mini-PV-Anlage nicht. Dies wäre nur möglich, wenn er eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen könnte (zum Beispiel wegen eines nicht genormten Wechselrichters). So etwas kommt in der Praxis jedoch so gut wie nie vor. 

Wo muss ich meine PV-Anlage anmelden? 

Im ersten Schritt melden Sie Ihr Balkonkraftwerk bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber an. Das ist in der Regel das Unternehmen, das Ihren Stromanschluss gelegt und Ihren Stromzähler installiert hat. Die Anmeldung ist unkompliziert, meist reicht das Ausfüllen eines vorgefertigten Formulars aus. Im nächsten Schritt prüft der Netzbetreiber, ob ein Tausch Ihres Stromzählers notwendig ist. Das ist bei Einrichtungszählern ohne Rücklaufsperre der Fall, da diese beim Einspeisen von Strom in das Stromnetz rückwärts laufen, was einer Manipulation gleichkäme. 

Die Zähler werden vom Netzbetreiber gegen Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre oder Zweirichtungszähler ausgetauscht. Neben der Anmeldung beim Netzbetreiber ist eine Registrierung der Mini-PV-Anlage beim Marktstammdatenregister (MaStR) erforderlich. Das gilt übrigens nicht nur für Balkonkraftwerke, sondern für Photovoltaik-Anlagen jeglicher Größe. Die Anmeldung ist unkompliziert und komplett online möglich. 

Gut zu wissen: Das MaStR ist öffentlich einsehbar. Das heißt, auch Nachbarn, Vermieter oder Netzbetreiber können diese Daten einsehen und kontrollieren, ob die Anlage ordnungsgemäß eingetragen ist. Deswegen ist es ratsam, beide Anmeldungen sorgfältig durchzuführen. 

Brauche ich für meine PV-Anlage eine Gewerbeanmeldung? 

Wenn Sie die Mini-PV-Anlage in Ihrem Privathaus nutzen, ist keine Gewerbeanmeldung notwendig. Das gilt auch für klassische Solaranlagen, die auf dem Dach angebracht sind. Erst wenn Sie die Anlage oder Kraftwerk an bzw. auf einem fremden Haus oder Grundstück betreiben und dafür möglicherweise noch Pacht bezahlen, liegt ein gewerbliches (selbstständiges) Handeln vor. In diesem Fall müssen Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt einen Gewerbeschein beantragen. Ähnlich verhält es sich mit der Zwangsmitgliedschaft in der IHK. Solange kein gewerbliches Handeln vorliegt und die Leistung der Anlage 10 kW nicht überschreitet, ist keine IHK-Mitgliedschaft erforderlich. 

Ist eine PV-Anlage-Anmeldung beim Finanzamt erforderlich? 

Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, die durch den Betrieb einer PV-Anlage (zum Beispiel durch die Einspeisevergütung) erzielt werden, ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden müssen. Erfolgt dies nicht, läge eine Steuerhinterziehung vor, die empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. Allerdings beziehen Sie beim Betrieb eines Balkonkraftwerks meist keine Einspeisevergütung. Die mit den Mini-PV-Anlagen erzielbaren Beträge wären einfach zu gering, um dass sich der Betrieb ernsthaft lohnen würde. Somit erzielen Sie auch keine Gewinne. 

Bei einer PV-Anlage, die ausschließlich zur Eigenstromgewinnung genutzt wird, ist deshalb keine Anzeige beim Finanzamt erforderlich. Auch hinsichtlich der Einkommens- und Umsatzsteuer gibt es bei Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht keine Anzeigepflicht gegenüber der Finanzbehörde. Im Zweifel können Sie sich vor Inbetriebnahme Ihrer Anlage unverbindlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt informieren. 

Strafe für nicht angemeldete Mini-PV-Anlage möglich 

Wer seine Mini-PV-Anlage nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Theoretisch kann diese gemäß § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In der Praxis fällt die Strafe - sofern die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt wird - aber wesentlich niedriger aus. Was grundsätzlich festgehalten werden muss: Es ist nicht erlaubt, ein Solarbalkonkraftwerk, das mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, ohne Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und beim örtlichen Netzbetreiber zu betreiben.

Fazit: Mini-PV-Anlage anmelden und rechtlich auf der sicheren Seite sein

Sofern Sie Ihre PV-Anlage nur für den privaten Gebrauch nutzen möchten, ist die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber und dem Markenstammdatenregister schnell erledigt und deutlich einfacher, als vielleicht zuvor gedacht. Bei Balkonkraftwerken mit 800 Watt und mehr Einspeiseleistung ist das Verfahren etwas aufwendiger und erfordert zudem die Installation durch einen Elektriker. Dies könnte sich aber in naher Zukunft ändern, sodass dann auch leistungsstärkere Mini-PV-Anlagen mit 800 Watt unkompliziert angemeldet und in Betrieb genommen werden können. In puncto Gewerbe, Finanzamt und IHK müssen Sie sich keine Gedanken machen, solange Sie Ihr PV-Kraftwerk nur zur Eigenstromgewinnung nutzen. Da Sie in diesem Fall keine Vergütung für den ins Stromnetz eingespeisten Strom beziehen, entstehen auch keine steuerpflichtigen Gewinne, für die Einkommens-, Umsatz- oder Gewerbesteuer anfallen könnte. Daher sollten die Anmeldevorschriften Sie nicht von der Planung eines eigenes Balkonkraftwerkes abhalten, sodass Sie unabhängiger von den Netzbetreibern werden und ein hohes Maß an Autarkie erreichen.

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5 Gedanken zu „Balkonkraftwerk nicht angemeldet: Droht mir eine Strafe?“

  • E. Kopf
    E. Kopf Sonntag, 7.05.2023 um 14:46

    Habe das Video PV-Module auf ein Flachdach angesehen. Gut gemacht.
    Bis Ende 23 soll die Wattzahl auf 800 erlaubt sein.
    Kann ich zusätzlich ein bis zwei Module für einen Speicher installieren?

    Antworten
    • André Maack
      André Maack Mittwoch, 24.05.2023 um 15:06

      Guten Tag E. Kopf, mit unserem Speichersystem kann zusätzlich ein drittes und sogar viertes PV-Modul angeschlossen werden. Dazu würden jedoch bei 4 Modulen 2 Speicher benötigt werden. Wir beraten Sie dazu gerne telefonisch unter 05222 960480. Grüße, planeo-Team

      Antworten
  • Heinz Rollner
    Heinz Rollner Freitag, 5.04.2024 um 13:13

    Im Ausland sind die Anlagen anmeldefrei.
    Warum die Anmeldpflicht. Ich muß doch auch nicht meinen Heizlüfter anmelden, der eine wesentlich größere Anschlußleistung 2 kW hat.
    Gab es technische Probleme ? Was befürchten die Behörden ?

    Antworten
    • André Maack
      André Maack Donnerstag, 11.04.2024 um 17:12

      Guten Tag Heinz Rollner,

      das ist eine gute Frage, die wir jedoch leider nicht beantworten können.
      Wenn Sie sie herausfinden, teilen Sie uns diese gerne mit. :-)

      Liebe Grüße, planeo-Team

      Antworten
  • Udo
    Udo Freitag, 26.04.2024 um 16:45

    Niemand kann erkennen ob ein Balkonkraftwerk an der Steckdose hängt oder meine Lichterkette autark versorgt.
    Das Balkonkraftwerk muss angemeldet werden, wenn es in Betrieb geht. Das passiert erst, wenn man den Stecker in die Stechdose steckt. Ob man eines eingesteckt hat oder lange im Urlaub war, kann der Versorger nicht erkennen. Auch nicht, ob das Balkonkraftwerk überhaupt angeschlossen ist.
    Hereinlassen muss man niemanden. Ebenso muss man keinerlei Kaufbelege haben oder was auch immer. Das alles muss der Versorger schon auch nachweisen. Notfalls hat man einen Kaufbeleg von gestern als man das Ding gebraucht von einem Freund gekauft hat. Und 800 Watt erzeugen keine Schäden an den Leitungen des Versorgers. Kann man prüfen einfach mal den Fön anmachen, denn dann würden die Leitungen auch durchbrennen, denen ist es egal wie rum der Strom fließt
    Nur wer sich wirklich dumm anstellt kann eine Straf bekommen. Wer es anmeldet und der Versorger dann sofort den Rückwärtslauf beendet, verliert Geld. Wer eh keinen Rückwärtlaufenden Zähler hat, kann auch anmelden.

    Antworten
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